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   BGH, 16.09.2008 - 3 StR 302/08   

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https://dejure.org/2008,11677
BGH, 16.09.2008 - 3 StR 302/08 (https://dejure.org/2008,11677)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2008 - 3 StR 302/08 (https://dejure.org/2008,11677)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08 (https://dejure.org/2008,11677)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Würdigung der Aussage des Geschädigten eines Missbrauchsverfahrens bei bestehendem Widerspruch zu anderen getroffenen Feststellungen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 § 267 Abs. 1
    Anforderungen an das Urteil bei Abweichen vom Gutachten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 100
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.2001 - 1 StR 190/01

    Sexueller Mißbrauch eines Kindes; Vergewaltigung; Zeugenaussage; Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - 3 StR 302/08
    Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich jedoch konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander setzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (vgl. Schoreit aaO § 261 Rdn. 33; BGH, Urt. vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; BGH NStZ 2000, 550 m. w. N.).
  • BGH, 20.06.2000 - 5 StR 173/00

    Vergewaltigung; (Rechtsfehlerhafte) Beweiswürdigung bei Freispruch

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - 3 StR 302/08
    Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich jedoch konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander setzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (vgl. Schoreit aaO § 261 Rdn. 33; BGH, Urt. vom 12. Juni 2001 - 1 StR 190/01; BGH NStZ 2000, 550 m. w. N.).
  • BGH, 06.04.2017 - 3 StR 548/16

    Sachlich-rechtlicher Mangel bei Verstoß gegen die allgemeine Kognitionspflicht

    An einer solchen Abweichung ist der Tatrichter nicht gehindert; er muss sich dann aber bei seiner Beurteilung konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.September 2008 - 3 StR 302/08, StraFo 2009, 71).
  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 538/08

    Beweiswürdigung (Freispruch; einzige Belastungszeugin; Besonderheiten des

    b) Es ist revisionsgerichtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine von dem Gutachten des Sachverständigen abweichende eigene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der zur Zeit der Hauptverhandlung fast 28 Jahre alten Nebenklägerin vorgenommen hat; denn das Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08; Schoreit in KK 6. Aufl. § 261 Rdn. 31a).

    Diese hat es tragfähig und nachvollziehbar begründet und sich dabei in ausreichendem Umfang mit den Ausführungen des Sachverständigen und den Gründen für die abweichende Würdigung der Anknüpfungstatsachen auseinandergesetzt (BGH NStZ 2000, 550, 551; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08; Schoreit aaO Rdn. 33).

  • BGH, 17.12.2008 - 1 StR 552/08

    Darlegungsanforderungen an einen Freispruch (Darlegung der Anklagevorwürfe;

    Zwar ist das Gericht nicht gehindert, eine von dem Sachverständigengutachten abweichende eigene Beurteilung der Aussagekonstanz und der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Belastungszeugen vorzunehmen; denn das Tatgericht ist im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung stets zu einer eigenen Beurteilung verpflichtet (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 9; BGH, Beschl. vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08).
  • BGH, 19.05.2020 - 2 StR 7/20

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Darlegungsanforderungen in

    Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich jedoch konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 3 StR 302/08, Rn. 5 mwN).
  • VG Meiningen, 29.09.2022 - 6 D 459/20

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen sexuellen Missbrauchs

    Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (BGH, U. v. 16.09.2008 -3 StR 302/08 -, juris, Rdnr. 5).(Rn.91).

    Weicht der Tatrichter dabei aber mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (BGH, B. v. 16.09.2008 - 3 StR 302/08 -, juris, Rdnr. 5, juris; U. v. 12.06.2001 - 1 StR 190/01 -, juris); die Einwände der Sachverständigen hat der Tatrichter also deutlich zu machen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (BGH, B v. 22.05.2012 - 5 StR 15/12 -, juris, Rdnr. 5).

  • OLG Nürnberg, 01.12.2010 - 1 St OLG Ss 234/10

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen: Anforderungen an die Beweiswürdigung

    Dem Urteil des Landgerichts N-F lag eine sogenannte "Aussagegegen-Aussage-Konstellation" zugrunde, bei der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2000, 550; BGH StraFo 2009, 71; BGH StV 1995, 115; BGH StV 1996, 249; und Darstellungen in: Maier NStZ 2005, 246; Deckers StraFo 2010, 372; Schmandt StraFo 2010, 446) besondere Anforderungen an Tatsachenfeststellung und (Darstellung der) Beweiswürdigung zu stellen sind.

    Auch in derartigen Fällen ist zwar eine Verurteilung möglich, jedoch ist die Entscheidung des Gerichts tragfähig und nachvollziehbar zu begründen, um zu belegen, dass das Gericht mit Recht ausreichendes Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem es zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (vgl. BGH StraFo 2009, 71 m. w. N.).

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